EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (Richtlinie (EU) 2019/1937) ist ein bedeutendes Gesetz, das darauf abzielt, Personen zu schützen, die Verstöße gegen EU-Recht melden. Sie wurde im Oktober 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und trat am 16. Dezember 2019 in Kraft. Das Hauptziel dieser Richtlinie ist es, ein hohes Schutzniveau für Hinweisgeber in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind und dass ihre Meldungen angemessen behandelt werden.

Die wichtigsten Aspekte der Richtlinie umfassen:

  1. Anwendungsbereich: Die Richtlinie deckt eine breite Palette von EU-Rechtsvorschriften ab, einschließlich solcher, die öffentliche Aufträge, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz und öffentliche Gesundheit betreffen. Sie soll sicherstellen, dass Personen Verstöße gegen diese Gesetze melden können, ohne Vergeltungsmaßnahmen fürchten zu müssen.

  2. Meldewege: Die Richtlinie verlangt, dass sowohl private als auch öffentliche Organisationen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sichere und vertrauliche Meldewege einrichten. Diese Wege müssen es Hinweisgebern ermöglichen, sowohl intern (innerhalb der Organisation) als auch extern (an zuständige Behörden) zu berichten.

  3. Schutzmaßnahmen: Hinweisgeber sind vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt, einschließlich Kündigung, Degradierung und Diskriminierung. Die Richtlinie bietet auch Schutz vor anderen Formen von Strafmaßnahmen, wie Belästigung oder Rufschädigung.

  4. Unterstützung für Hinweisgeber: Die Richtlinie schreibt vor, dass Hinweisgeber Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Rechtsbehelfen haben sollten, wenn sie Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Zudem sollten sie vor den rechtlichen Kosten, die mit ihrer Verteidigung verbunden sind, geschützt werden.

  5. Vertraulichkeit: Die Identität des Hinweisgebers muss vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Offenlegung ist notwendig und rechtlich gerechtfertigt.

  6. Beweislast: In Gerichtsverfahren verschiebt die Richtlinie die Beweislast auf den Arbeitgeber oder die partei, die Vergeltungsmaßnahmen ergreift. Diese müssen nachweisen, dass ihre Handlungen nicht als Vergeltung für die Meldung des Hinweisgebers erfolgten.

Diese Richtlinie ist ein Schritt zur Harmonisierung des Schutzes von Hinweisgebern in den EU-Mitgliedstaaten und fördert Transparenz und Rechenschaftspflicht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor.

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